Marktordnung | AGB - VOGT NRW

Aktualisiert: Montag, 18. März 2024
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1. Die von den Teilnehmern angegebene Standgröße wird bei der Berechnung des Standgeldes zugrunde gelegt. Sollte bei der Nachprüfung festgestellt werden, dass die angegebene Meterzahl mit der tatsächlich in Anspruch genommenen Fläche nicht übereinstimmt, erfolgt eine Nachberechnung. Teilnehmer, deren KFZ am Stand verbleibt, werden mit einer Mindestfrontlänge von 4 Metern berechnet. Die Standtiefe beträgt pro KFZ max. 4 Meter.  Bei Eckplätzen gilt : Alles was über 2 Meter Standtiefe hinausgeht wird gesondert berechnet.

2. Neuware ist nur auf Anfrage erlaubt. Betreiber von Neuware oder Gewerbetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Bei festgesetzten Jahrmärkten besteht keine Reisegewerbekartenpflicht an Sonn-und Feiertagen. Dort gilt: Die Steuernummer ist ausreichend für eine Kontrolle.

3. Imbiss-, Getränke-, Lebensmittel-, Rappo und Spezialverkauf ist nur mit Vertrag möglich. Bei Imbiss-, Getränke - Lebensmittelverkauf hat der Betreiber für alle Genehmigungen wie Gestattungen selbst zu sorgen. Das Benutzen von Einweggeschirr ist grundsätzlich verboten.

4. Jeder Teilnehmer an diesem Markt hat sich so zu verhalten, dass es zu keiner Gefährdung, Störung oder sonstigen Belästigungen von anderen Teilnehmern oder Besuchern des Marktes kommt.  Bei selbstverschuldeten Unfällen ist eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. Verursacht ein Teilnehmer Schäden an Personen oder Eigentum anderer, haftet der Teilnehmer selbst.

5. Den Anordnungen des Veranstalters und seiner Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben einen Platzverweis zur Folge.

6. Händler haben, die vom Veranstalter und seinen Mitarbeitern zugewiesenen Plätze einzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Platzes.

7. Die Verkaufszeiten sind, wenn nicht anders angegeben, grundsätzlich: samstags von 7 -14 Uhr, sowie sonntags von 11 -18 Uhr. Bei Verstoß gegen diese Anordnung, erfolgt ein Platzverweis ohne Rückzahlung des Standgeldes. Evtl. verhängte Ordnungsstrafen gehen zu Lasten des jeweiligen Händlers.

8. Der Betrieb von Fernsehgeräten, Rundfunkgeräten sowie sonstigen Tonträgern ist nicht gestattet.

9. Verboten sind: Artikel mit NS-Symbolen (auch überklebt) sowie alle Schuss-, Hieb- und Stichwaffen laut Waffengesetz, Drucksachen, Darstellungen sowie Artikel die den Krieg oder den Nationalsozialismus verherrlichen. Pornografie in Schrift, Bild, Film und Ton sind ebenfalls verboten. Der Verkauf von Raubkopien jeglicher Art ist verboten. Der Verkauf von Tierpräprationen (ausgestopfte Tiere) ist nicht gestattet. Für Tierpräparate gilt aufgrund der Bestimmungen des gesetztlichen Artenschutzes ein grundsetzliches Besitz- und Verkaufsverbot, ein Anbieten von präparierten Tieren ist daher verboten.

10. Jeder Teilnehmer zahlt eine Grundgebühr von 5 €uro, die nicht zurückerstattet wird. Sie dient der Reinigung von lose herumliegenden Müll und dergleichen, beinhaltet jedoch nicht die Entsorgung von grobem Müll, wie Kisten, Kartonagen, Resten von jedwedem Trödel usw. Zur Vorsorge hierfür, wird von jedem Teilnehmer eine Reinigungskaution von 10 €uro erhoben. Diese Reinigungskaution wird jedoch zurückgezahlt, wenn der Veranstalter sich davon überzeugt hat, dass der betreffende Händler seinen Platz ordnungsgemäß gesäubert hat.

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